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   RG, 16.05.1931 - V 235/30   

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RG, 16.05.1931 - V 235/30 (https://dejure.org/1931,510)
RG, Entscheidung vom 16.05.1931 - V 235/30 (https://dejure.org/1931,510)
RG, Entscheidung vom 16. Mai 1931 - V 235/30 (https://dejure.org/1931,510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Muß der Eigentümer einer öffentlichen Straße ein in den Luftraum über der Straße hineinragendes, polizeilich genehmigtes Vordach vor einem Hauseingang dulden? 2. Zur Auslegung des § 80 Preuß. ALR. I 8.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 398
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Zu berücksichtigen sind vielmehr auch solche Umstände, die erst in der Zukunft eine Behinderung besorgen lassen (RGZ 59, 116, 119; 123, 181, 182; 132, 398, 399; BGH, Urteile vom 15. Mai 1957 - V ZR 143/56 - NJW 1957, 1396, 1397; vom 23. Oktober 1980 - III ZR 146/78 - WM 1981, 129, 130 und vom 31. Oktober 1980 - V ZR 157/79 - NJW 1981, 573, 574).
  • BGH, 18.11.1955 - V ZR 162/54

    Standgeld für Straßenverkaufsstand

    Das Reichsgericht (RGZ 123, 181 [183]; 123, 187 [188, 189]; 125, 108 [109]; 132, 398 [400]) hat für den Fall, daß die Eigentümerin von Straßengelände auf Grund ihres Eigentums vom Benutzer die Unterlassung des von ihm unter Berufung auf den Gemeingebrauch an der Straße in Anspruch genommenen besonderen Gebrauchs verlangt, in dem Streit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit erblickt.

    Nur insoweit als die Straßenbenutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht, kann der Eigentümer sich dafür, daß er sie gestattet, eine Vergütung ausbedingen (RGZ 132, 398 [402]; 150, 216 [218]).

    Ohne daß es in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Natur solcher Regelung ankäme, ist entscheidend, daß jedenfalls mit dem Gemeingebrauch an der Straße deren besondere Benutzung dann unvereinbar ist, wenn diese nach dem Willen der Straßeneigentümerin eine Gebrauchserlaubnis voraussetzt und die Straßenhändler sich dem bislang gefügt haben (RGZ 132, 398 [402]).

  • BGH, 15.05.1957 - V ZR 143/56

    Rechtsmittel

    Mit dieser Rechtsanwendung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 123, 181 [183]; 132, 398 [400]; 150, 216 [218]; BGHZ 19, 85 [90]; 20, 270 [272]).

    Es ist anerkannt, daß bei der Prüfung, ob ein Interesse des Eigentümers im Sinne des § 905 Satz 2 BGB gegeben ist, auch die zukünftige Entwicklung zu beachten ist (RGZ 123, 181 [182]; 132, 398 [399]; JW 1928, 502; RGRKomm 10. Aufl § 905 Anm. 4 Schlußabsatz).

    Es hat sich dabei, was die Revision übersieht, an die in der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 132, 398 [402] gegebenen Richtlinien gehalten.

  • BGH, 19.12.1956 - V ZR 181/55

    Fremdreklame an Bauzaun

    Die Anliegernutzung wird vielfach als gesteigerter Gemeingebrauch bezeichnet (Fleiner, Institutionen, 8. Aufl. S. 378; Nebinger, Deutsches Verwaltungsrecht, S. 104; Bochalli DVBl 1956, 181; vgl. dazu auch RGZ 132, 398 [400]).

    Die Genehmigung besagt nicht, daß ein Gemeingebrauch besteht, noch, daß die Zustimmung des Straßeneigentümers zu dieser Art der Benutzung erforderlich ist (vgl. RGZ 132, 398 [401]).

    Wenn sich aber die Anlieger für eine derartige Benutzung der Straße bisher die Erlaubnis durch Vertragsabschluß verschafft haben, so konnte eher auf eine Übung und Verkehrsauffassung geschlossen werden, wonach der Straßeneigentümer die Benutzung der Straße in dieser Weise eben nicht zu dulden brauche (RGZ 132, 398 [402]; BGHZ 19, 85 [91]).

  • BVerwG, 23.10.1981 - 7 C 67.79

    "Besondere Anlage" - Garagenzufahrt - Garagengrundstück - Gehweg -

    Hinzu kommt, daß der Begriff des, Anliegergebrauchs i.S. eines gesteigerten Gemeingebrauchs dem Gesetzgeber des Telegraphenwegegesetzes nicht vor Augen gestanden haben kann; denn er ist in seiner heutigen rechtlichen Ausgestaltung erst durch die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (grundlegend RGZ 123, 181; 123, 187; 132, 398) - und zwar in ganz anderem Zusammenhang - entwickelt worden.
  • BGH, 25.06.1958 - V ZR 275/56

    Wasserentnahme aus dem Rhein

    Daß die Gerichte den Umfang des Gemeingebrauchs als Vorfrage für einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch zu prüfen und zu entscheiden haben, steht in der Rechtsprechung fest (RGZ 132, 398; BGH aaO).
  • BGH, 29.10.1959 - VIII ZR 147/58

    Rechtsmittel

    Auch in der in RGZ 132, 398, 402 abgedruckten Entscheidung handelte es sich um die Frage, ob einem Grundstückseigentümer ein ihm von einer Stadtgemeinde gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumtes Recht nicht bereits auf Grund Gemeingebrauches zustand.
  • LG Düsseldorf, 18.08.1982 - 2 O 31/82

    Eigentümerin der Bundeswasserstraße Rhein erhält Nutzungsentgeld vom Betreiber

    Zwar schließen sich Duldung kraft Gemeingebrauch und vertragsgemäße Gestattung gegen Vergütung gegenseitig aus (vgl. RGZ 132, 398 402; BGHZ 19, 85, 92).
  • BGH, 22.12.1960 - II ZR 16/59

    Der Begriff der unmöglichen Leistung - Behandlung der anfänglichen Unmöglichkeit

    Das Landgericht hat zutreffend den vom Reichsgericht in mehreren Entscheidungen vertretenen Grundsatz, wonach Verträge über den Erwerb eines dem Erwerber ohnehin zustehenden Rechts als nichtig anzusehen sind (RG Gruchot 80, 880; RGZ 80, 311, 316; 132, 398, 402; 150, 216, 218; RG WarnRspr 1916 Nr. 162; vgl. ferner die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung in der Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 147/58 = NJW 1960, 332, 334) [BGH 29.10.1959 - VIII ZR 147/58], hier für nicht anwendbar gehalten.
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